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PRIVATPATIENT*INNEN

Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,

wir freuen uns, dass Sie sich für eine Behandlung in unserer Praxis interessieren! Vorab möchten wir Sie aber über unsere Kostenstruktur für Privatpatienten unterrichten.

Die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahr 2000.  Sie regelt die Honorare der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland bei Privatbehandlung.

Während die Vergütung der Behandlung bei gesetzlich Krankenversicherten kontinuierlich an die erhöhte Kostenstruktur angepasst wurde, haben sich die Honorare der privaten Krankenversicherung seit nun mehr als 20 Jahren nicht mehr geändert.

Das führt nun dazu, dass die Vergütung bei einem Kassenpatienten für eine Therapiestunde nun höher ist, als der bei einem Privatpatienten üblicherweise veranschlagte 2,3-fache Satz – und das bei deutlich höherem Verwaltungsaufwand und höheren Kosten für die Praxis bei einer Privatbehandlung.

Gesetzlich ist die Berechnung des 3,5 fachen Satzes – wie er bei uns in der Praxis erhoben wird – bei höherem Aufwand gerechtfertigt. Jedoch verweigern einige private Kassen und die Beihilfe die Erstattung dieses Satzes, sodass die Möglichkeit besteht, dass Sie eventuell einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung der Kostenübernahme bei Ihrer privaten Krankenkasse mit einer Begründung des erhöhten Steigerungssatzes. Wir können aber eine volle Übernahme der Kosten durch Ihre Versicherung nicht garantieren.

Es ist uns aus ökonomischen Gründen nicht möglich, eine qualitativ hochwertige Behandlung mit dem üblichen Steigerungssatz durchzuführen, so dass wir prinzipiell den 3,5-fachen Satz liquidieren müssen.

Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitten wir Sie von einer Behandlung in unserer Praxis abzusehen.

Bereits mit Behandlungsbeginn schließen Sie konkludent mit unserer Praxis einen Dienstvertrag (gem. §611ff.BGB) ab, in dem Sie sich verpflichten, den vereinbarten 3,5-fachen Steigerungssatz unabhängig von der Erstattung durch Ihre PKV zu übernehmen.

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